§ 103a.
(1) Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.
(2) Für bestehende Lichtzeichen gemäß § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind § 102 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist § 104 sinngemäß anzuwenden:
- 1. Einrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden; und
- 2. Einrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40280419
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