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§ 104 EisbKrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2023

§ 104.

Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256229