§ 104.
Bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012, die auf Grundlage dieser Verordnung neu errichtet wurden bzw. bereits gemäß § 102 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 angepasst wurden, können bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden, sofern dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40256229
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)