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Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 3

Daktyloskopische Daten

Zum Zweck der Umsetzung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Diese Systeme und der Umfang ihrer Anwendung für das Abkommen sind im Anhang angeführt, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.

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