Artikel 23
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In besonderen Fällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
