findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung
Diplomarbeit
§ 67b.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst
- 1. in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und
- 2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40253008
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