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§ 67b Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2023

findet auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2028 Anwendung

Diplomarbeit

§ 67b.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst

  1. 1. in der Fachrichtung Pflege die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des Ausbildungsschwerpunktes Pflegefachassistenz und
  2. 2. in der Fachrichtung Sozialbetreuung die Pflichtgegenstände „Berufskunde und Ethik“, „Beruf und Wissenschaft“ und „Berufsspezifische Bildung II“ des vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Ausbildungsschwerpunktes.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40253008

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