Klausurprüfung
§ 55b.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zwei oder drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten
- a) „Lebende Fremdsprache“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder
- b) „Angewandte Mathematik“ gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 oder
- c) „Kommunikations- und Mediendesign“ (300 Minuten; schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst den Pflichtgegenstand „Englisch“.
(3) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die für die Diplomarbeit nicht den Pflichtgegenstand „Kommunikations- und Mediendesign“ gemäß § 55a Z 1 oder 3 gewählt haben, ist das Prüfungsgebiet „Kommunikations- und Mediendesign“ im Rahmen der Klausurprüfung verpflichtend.
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3
Schlagworte
Kommunikationsdesign
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207393
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