6. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Kunst und Gestaltung
Diplomarbeit
§ 39.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den besuchten schulautonomen Schwerpunkt oder
- 2. den besuchten schulautonomen Schwerpunkt und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Mediale Darstellungsverfahren“ und höchstens zwei weitere Pflichtgegenstände.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207345
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