Mündliche Prüfung
§ 38.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ und „Recht“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ oder
- 5. den Pflichtgegenstand „Entwurf und Design“ oder
- 6. den Pflichtgegenstand „Methoden des Projektmanagements und Prozessgestaltung“ oder
- 7. die besuchte schulautonome Vertiefung.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207344
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