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§ 12 Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 12.

(1) Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

  1. 1. „Deutsch“ (standardisiert),
  2. 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):
  1. a) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
  2. b) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
  3. c) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
  4. d) „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
  1. 3. „Mathematik“ (standardisiert).

(2) Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten (in den Sprachen Latein und Griechisch standardisiert), wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind:

  1. 1. Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2, sofern noch nicht gewählt,
  2. 2. „Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
  3. 2a. „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
  4. 3. „Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
  5. 4. „Darstellende Geometrie“,
  6. 5. „Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
  7. 6. „Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
  8. 7. „Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,
  9. 8. „Musik“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
  10. 9. „Kunst und Gestaltung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
  11. 10. „Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung,
  12. 11. Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.

(3) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40257431

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