Unabhängige Aufsichtsbehörde
§ 2
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird als unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.03.2009 S. 11, bestimmt.
(2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres einen Bericht über ihre Tätigkeit bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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