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§ 14 FEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Qualitätsstandards

§ 14

(1) Das Flughafenleitungsorgan hat den Nutzern beziehungsweise den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern des betreffenden Flughafens Verhandlungen über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bezüglich der Qualität der am Flughafen erbrachten Dienstleistungen anzubieten. Diese Verhandlungen können Teil der Konsultationen im Rahmen des Nutzerausschusses sein.

(2) In solchen Leistungsvereinbarungen ist das Niveau der vom Flughafenleitungsorgan zu erbringenden Dienstleistungen so festzulegen, dass der tatsächlichen Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe und dem Niveau der Dienstleistungen, auf das die Flughafennutzer im Gegenzug für die Flughafenentgelte Anrecht haben, Rechnung getragen wird.

(3) Im Falle der mangelnden Erfüllung der vereinbarten Standards sind die in der Leistungsvereinbarung enthaltenen Sanktionen anzuwenden.

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