Artikel 5
Zuständige Behörden
1) Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Kuala Lumpur und Dublin.
2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:
- a)In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
3) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 sind:
- a)Für Kuala Lumpur:
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