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§ 3 Preistransparenzverordnung – Gas und Strom 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2012

§ 3

(1) Als Endverbraucher gelten alle industriellen Verbraucher und gewerblichen Verbraucher im Inland, die Gas über Rohrleitungen für den Eigenverbrauch beziehen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Folgende Endverbraucher sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen:

  1. 1. Endverbraucher, die Gas zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einsetzen;
  2. 2. Endverbraucher, die Gas für nichtenergetische Zwecke (zB chemische Industrie) einsetzen;
  3. 3. Endverbraucher von Gas mit einem Verbrauch von über 4 000 000 GJ pro Kalenderjahr.

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