§ 13
Elektrizitätsunternehmen, die Strom an Endverbraucher gemäß § 10 verkaufen, haben jeweils zum 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres die den Endverbrauchern während der sechs vorherigen Monate gelieferten Mengen und die daraus erzielten Erlöse entsprechend den in den §§ 10 bis 12 festgelegten Vorgaben zu erfassen und diese Daten der gemäß § 2 Abs. 2 des Preistransparenzgesetzes beauftragten Stelle jeweils zum folgenden 31. Jänner bzw. 31. Juli zu übermitteln. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das EUROSTAT betrifft den Stand zum 1. Jänner 2008.
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