5. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 27.
Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO2, NO2 und NOx zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138228
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