Übermittlung der Messdaten
§ 24.
Das Umweltbundesamt ist für die zeitgerechte Übermittlung der Messergebnisse der an den EMEP-Messstellen erhobenen Daten gemäß dem vom EMEP-Leitungsgremium festgelegten Zeitplan an das EMEP-Programmzentrum verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138225
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