Qualitätssicherung der Messdaten
§ 20.
Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.
Schlagworte
Qualitätssicherungssystem
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138221
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)