2. Abschnitt
Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
§ 17.
Jedes Bundesland ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Pb und Cd im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138218
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