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Fahne und Wappen von Georgien
Kurztitel
Fahne und Wappen von Georgien
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
03.04.2012
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und Wappen von Georgien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und Wappen von Georgien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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