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Automatisationsunterstützer Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2012

§ 0

Automatisationsunterstützer Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten

Kurztitel

Automatisationsunterstützer Datenverkehr mit den öffentlichen Universitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2012

Inkrafttretensdatum

30.03.2012

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

StF: BGBl. II Nr. 98/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet: