Anrechnung
§ 1
Der vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst ist bei der Grundausbildung für den Exekutivdienst nach der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst des BMI), BGBl. II Nr. 430/2006, im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten anzurechnen.
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