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§ 29 FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Ziele

§ 29.

Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137460

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