Ziele
§ 29.
Der Österreichische Freiwilligenrat hat das Ziel, Freiwilligentätigkeiten der Zivilgesellschaft in ihrer Vielfalt als tragende Säule des Gemeinwesens anzuerkennen und aufzuwerten. Weiters dient er in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 30 dazu, die Rahmenbedingungen für Freiwilligentätigkeiten zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20007753
Dokumentnummer
NOR40137460
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