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§ 30  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Aufgaben

§ 30.

Als institutionalisiertes Dialogforum zwischen Zivilgesellschaft und Staat hat der Österreichische Freiwilligenrat folgende Aufgaben:

  1. 1. Beratung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Fragen der Freiwilligenpolitik,
  2. 2. Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und der Nutzung von Synergien innerhalb der Zivilgesellschaft/Freiwilligenorganisationen,
  3. 3. Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Freiwilligenpolitik,
  4. 4. Mitwirkung an der Konzeption und Schwerpunktsetzung des alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenberichts,
  5. 5. die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds,
  6. 6. die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254782

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