vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Freiwilliges Umweltschutzjahr

§ 23.

Das Freiwillige Umweltschutzjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Umweltschutzjahres sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für Berufsfelder im Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, die Berufsorientierung, die Stärkung der Kompetenzen im Umwelt- Natur- und Klimaschutzbereich und die Förderung des Engagements für Umweltschutz der Teilnehmenden.

Schlagworte

Umweltschutz, Naturschutz, Umweltschutzbereich

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40254776

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte