vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22  FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Abschnitt 3

Freiwilliges Umweltschutzjahr Regelungsgegenstand

§ 22

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte