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§ 22 FreiwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Abschnitt 3

Freiwilliges Umweltschutzjahr Regelungsgegenstand

§ 22.

Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Umweltschutzjahres und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Schlagworte

Gesetzgebungskompetenz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20007753

Dokumentnummer

NOR40137453

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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