vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

§ 5

Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte