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§ 45 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Bibliotheks- und Entlehnordnung

§ 45

(1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.

(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.

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