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§ 16 BVV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fremdinventar

§ 16

(1) Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (§ 12 Abs. 3 Z 5), sind als Fremdinventar auszuweisen.

(2) Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:

  1. 1. Buchungsdatum,
  2. 2. Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
  3. 3. Inventarnummer,
  4. 4. Bezeichnung des Gegenstandes,
  5. 5. Standort und Raum und
  6. 6. Kennzeichnung als Fremdinventar.

(3) Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.

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