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§ 43 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 43

Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

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