4. Abschnitt
Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe
von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen Allgemeines
§ 128
Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
- 1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 129 abgeschlossen wurde und
- 2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Auftrags § 130 beachtet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)