Abschluss von Rahmenvereinbarungen
§ 129.
(1) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung gemäß § 38 oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die Anzahl der Unternehmer in der Bekanntmachung oder – sofern ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wird – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu beteiligen.
(2) An Unternehmer, die auf Grund einer Bekanntmachung ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, zu übermitteln oder nach entsprechender Verständigung elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 25 und 31 Abs. 1 ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, so müssen mindestens drei Parteien daran beteiligt sein, sofern eine ausreichend große Zahl von Unternehmern die Eignungskriterien erfüllt hat und eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten abgegeben wurde. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten.
(4) Die §§ 107 bis 109 gelten mit der Maßgabe, dass bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.
(5) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sieben Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann. Die für eine längere Laufzeit ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
(7) Auf den Widerruf einer Rahmenvereinbarung ist § 114 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275290
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