Besondere Bestimmungen für Subaufträge auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung
§ 120
(1) Der erfolgreiche Bieter kann die Anforderungen des § 74 auch dadurch erfüllen, dass er Subaufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt, die unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes geschlossen wurde.
(2) Subaufträge auf der Grundlage einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung werden gemäß den bekannt gemachten Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Sie dürfen nur an jene Unternehmer vergeben werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren. Bei der Vergabe von Aufträgen schlagen die Parteien in jedem Fall Bedingungen vor, die denen der Rahmenvereinbarung entsprechen.
(3) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung gemäß Abs. 1 darf sieben Jahre nicht überschreiten, mit Ausnahme jener Fälle in denen dies auf Grund der zu erwartenden Nutzungsdauer der gelieferten Güter, Anlagen oder Systeme oder den durch einen Wechsel des Unternehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten gerechtfertigt werden kann. Die für eine längere Laufzeit ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.
(4) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
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