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§ 121 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages

§ 121

Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass

  1. 1. keiner der Unternehmer, die am Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages teilnehmen, oder
  2. 2. keines der im Verfahren zur Vergabe eines Subauftrages eingereichten Angebote

    die in der Bekanntmachung über die Vergabe des Subauftrages genannten Kriterien erfüllt und es daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die Anforderungen des Hauptauftrages zu erfüllen.

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