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§ 119 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Eignungskriterien für Subauftragnehmer

§ 119

(1) In der Bekanntmachung gemäß § 118 hat der erfolgreiche Bieter die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien anzugeben, die er für die Auswahl der Subauftragnehmer anwendet.

(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 müssen objektiv und nicht diskriminierend sein und im Einklang mit jenen Kriterien stehen, die der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt hat.

(3) Die von den Subauftragnehmern geforderte Leistungsfähigkeit muss in direktem Zusammenhang zum Gegenstand des Subauftrages stehen. Das Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegenstand des Subauftrags angemessen sein.

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