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§ 102 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Speicherung elektronisch übermittelter Angebote

§ 102

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

  1. 1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
  2. 2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
  3. 3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

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