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§ 101 BVergGVS 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Entgegennahme und Öffnung elektronisch übermittelter Angebote

§ 101

(1) Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters durch einen Zeitstempel zu dokumentieren und dem jeweiligen Bieter unverzüglich zu bestätigen. Die Zeit des Zeitstempels ist bei interaktiven Vergabeverfahrenslösungen interaktiv lesbar zu machen. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Der Auftraggeber hat bei elektronisch übermittelten Angeboten sicher zu stellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann und dass vor Ablauf der Angebotsfrist keine unbefugte Entschlüsselung der Angebote erfolgen kann.

(4) Eine formalisierte Öffnung der Angebote ist nicht erforderlich. Falls der Auftraggeber in der Ausschreibung eine formalisierte Öffnung der Angebote vorsieht, dann hat er insbesondere den Ort und den Zeitpunkt der Öffnung festzusetzen. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind die Bieter grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. Bei einer formalisierten Öffnung der Angebote sind folgende Angaben vorzulesen und in einer Niederschrift festzuhalten:

  1. 1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
  2. 2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge sowie allfällige Teilgesamtpreise, Teilangebotspreise oder Variantenangebotspreise;
  3. 3. wesentliche Erklärungen der Bieter;
  4. 4. sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben; diese sind nur dann zu verlesen, wenn dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

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