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§ 2 Aufhebungs- und RehabilitierungsG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Zusammentreffen

§ 2

Enthält eine gerichtliche Verurteilung auch einen Schuldspruch wegen einer anderen Tat, die nicht unter § 1 Abs. 1 fällt, so bleibt dieser Schuldspruch aufrecht. Der Strafausspruch entfällt. Eine Neubemessung der Strafe findet nicht statt.