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Artikel 27 Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. (2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art 14 (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

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