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Artikel 20 Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

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