Artikel 5
Investitionen und Arbeit
- (1) die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
- (2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
- (a) das Recht des Zusammenschlusses;
- (b) das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
- (c) das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
- (d) Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
- (e) Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.
- (f) Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.
Schlagworte
Zwangsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20007667
Dokumentnummer
NOR40135901
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