Artikel 28
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20007667
Dokumentnummer
NOR40135924
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