Artikel 26
Vollstreckung
Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20007667
Dokumentnummer
NOR40135922
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