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Artikel 20 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Artikel 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20007667

Dokumentnummer

NOR40135916

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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