vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Kapitel IV

Internationaler Tropenholzrat

Artikel 6

Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats

(1) Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

(2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

(3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)