Kapitel IX
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 29
Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, das Erreichen seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einschränken oder ihnen zuwiderlaufen würden.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135704
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