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Artikel 29 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Kapitel IX

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 29

Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, das Erreichen seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einschränken oder ihnen zuwiderlaufen würden.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135704

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