2. Abschnitt:
Lagerung in oberirdischen Lagern Allgemeines
§ 11.
(1) Das Lagergebäude hat aus einem Manipulationsraum und mindestens einem durch feuerbeständige Trennwände abgeteilten Lagerraum zu bestehen.
(2) Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann statt eines Manipulationsraumes vor dem Lagerzugang ein vor Witterungseinflüssen geschützter Bereich (zB Flugdach) für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten eingerichtet werden. Bei nicht betretbaren Lagern ist weder ein Manipulationsraum noch ein Vorplatz erforderlich.
(3) Nebeneinander liegende Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände abgeteilt sein und dürfen untereinander keine Verbindung haben.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135420
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