Ausnahmen
§ 10.
(1) Über Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Bescheid eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch weder die Schutzziele dieser Verordnung noch die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze beeinträchtigt werden.
(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind, anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135419
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